Informationen für Marktpartner

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In diesem Bereich finden unsere Marktpartner und Lieferanten alle nötigen Unterlagen für den Datenaustausch mit den Stadtwerken Dettelbach.

Stromnetz

Sie bauen ein Haus und möchten Ihren Stromanschluss beantragen?
Hier haben wir wichtige Informationen für Sie:


Zuständigkeit

Für das Netz der Stadt Dettelbach sind die Stadtwerke Dettelbach zuständig.
Wenn Sie in einem Ortsteil von Dettelbach bauen/wohnen müssen Sie den Antrag bei der N-ERGIE Netz GmbH stellen.

Baustromanschluss

Mit dem Formular „Stromanschluss“ beantragen Sie über Ihre Elektroinstallationsfirma den Baustromanschluss. Diese klärt alles Nötige mit uns ab und bereitet den Anschluss vor. Von uns erhalten Sie gleichzeitig ein verbindliches Preisangebot. Nachdem der Anschlussschrank an das Versorgungsnetz angeschlossen und der Zähler montiert wurde, kann Ihr Elektroinstallateur den Baustromanschluss in Betrieb setzen.

Hausanschluss

Am besten stellen Sie gleich auch den Antrag für Ihren Hausanschluss, damit wir Ihr Haus rechtzeitig ans Ortsnetz anschließen können. Wichtig für eine schnelle Abwicklung sind dabei folgende Informationen:

  • Wie viele Wohnungen wird Ihr Haus im Endausbau enthalten? Welche Heizung und Warmwasserbereitung ist vorgesehen? Werden Räume Ihres Hauses auch gewerblich genutzt?



Ein Lageplan im Maßstab 1:1000 und ein Plan des Grundrisses vom Kellergeschoss erleichtert uns die Vorbereitung.

Mess- und Steuereinrichtungen

Stimmen Sie mit Ihrem Elektroinstallateur möglichst bald den Einbauort des Zählerschrankes ab. Übrigens: Bei mehr als vier Wohneinheiten brauchen Sie einen eigenen Hausanschlussraum nach DIN 18012.

Anschlusskosten

Nach Antragstellung erhalten Sie von uns ein verbindliches Anschlussangebot.

Inbetriebsetzung

Der Elektroinstallateur informiert uns über die Fertigstellung der Elektroinstallation in Ihrem Neubau. Danach erfolgt die Zählermontage und die Inbetriebsetzung der gesamten Anlage.



Für die Beantragung Ihres Baustrom- bzw Hausanschlusses haben wir Ihnen hier ein Antragsformular bereitgestellt.

Mit diesem Formular können Sie zusätzlich auch folgende auszuführende Arbeiten beantragen:

  • Vorübergehender Anschluss (z.B. Baustelle)
  • Verändern eines Hausanschlusses
  • Anschluss weiterer Anlagen / Verbrauchsgeräte
  • Trennen bzw. Zusammenlegen von Anlagen
  • Anschluss von Eigenerzeugungsanlagen
  • Inbetriebsetzungen
  • Wiederinbetriebsetzungen
  • Austausch von Messeinrichtungen

    Zum Anzeigen von PDF-Formularen ist der Adobe Acrobat Reader notwendig. Hier können Sie den „Acrobat Reader“ downloaden … KLICK!

Hinweise zu den Technischen Anschlussbedingungen 2007

Technische Anschlussbedingungen 2007

Sehr geehrte Damen und Herren,

die BNetzA hat am 21.12.2020 einen neuen standardisierten Lieferantenrahmen- und Netznutzungsvertrag Strom festgelegt (Az. BK6-20-160 Anlage a), um die Bedingungen der Netznutzung zu vereinheitlichen und die Abwicklung zu vereinfachen.

Zur Reduzierung des Aufwands der Vertragsumstellung verzichten die Stadtwerke Dettelbach darauf, Ihnen den standardisierten Text des Netznutzungsvertrags vollständig zu übermitteln, und möchten den Vertragsabschluss durch eine gemeinsame Einigung auf den neuen BNetzA-Mustervertrag bewirken.

Daher bieten wir Ihnen hiermit den Abschluss des „Netznutzungsvertrag (Entnahme)“ an, den die BNetzA am 21.12.2020 unter dem Aktenzeichen BK6-20-160 beschlossen hat (in der zu dieser Festlegung veröffentlichten, konsolidierten Fassung).

Die konsolidierte Fassung des Netznutzungsvertrages (BK6-20-160) finden Sie auf der Internetseite der BNetzA unter folgendem Link:

https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/1_GZ/BK6-GZ/2020/BK6-20-160/BK6-20-160_beschluss.html?nn=870500

 

Zu den im Vertrag vorgesehenen Anlagen und Individualisierungen weisen wir darauf hin:

    • Wir verwenden wie bisher das synthetische Standardlastprofilverfahren (§ 5 Abs. 3 des Netznutzungsvertrags)
    • Der Vertragsabschluss umfasst die Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI-Vereinbarung, Anlage 5b zur Festlegung BK6-20-160). Diese tritt mit Bestätigung des Netznutzungsvertrages in Kraft und ersetzt gegebenenfalls bisher bestehende EDI-Vereinbarungen
    • Der Vertragsabschluss umfasst, soweit Sie Bilanzkreisverantwortlicher sind, zusätzlich auch die Zuordnungsvereinbarung (Anlage 5c zur Festlegung BK6-20-160). Diese tritt mit Bestätigung des Netznutzungsvertrages in Kraft und ersetzt gegebenenfalls bisher bestehende Zuordnungsvereinbarungen
    • Unser aktuelles Preisblatt ist beigefügt, Sie finden es auch auf unserer Internetseite.
    • Ab dem 01.01.2023 erfolgt die Netznutzungsabrechnung elektronisch. Die elektronischen Preisblätter werden wir Ihnen rechtzeitig im Wege der elektronischen Marktkommunikation übermitteln
    • Der Austausch der Kontaktdaten erfolgt im Rahmen der elektronischen Marktkommunikation per EDIFACT nach Abschluss des Netznutzungsvertrages
    • Die technische Anlage der EDI-Vereinbarung wurde aus der Vorlage entfernt. Die technischen Daten werden im Rahmen der elektronischen Kommunikationsprozesse ausgetauscht
    • Ebenfalls beigefügt haben wir den Sperrauftrag nach dem Muster der BNetzA im EXCEL-Format (Anlage b zum standardisierten Netznutzungsvertrag). Dessen Verwendung ist für Sonderfälle weiterhin vorgegeben und entsprechend zu übermitteln
    • Sofern zwischen unseren Häusern ein Messstellenvertrag Strom besteht, ist dieser nicht Bestandteil der Vertragsanpassung und besteht bis auf Weiteres unverändert weiter

Wir möchte Sie weiter darauf hinweisen, dass das Bestehen eines Netznutzungsvertrags Voraussetzung für die Gewährung des Netzzugangs ist (vgl. auch Beschluss vom 16.03.2015, BK6-13-042, B. IV. 1.1 der Beschlussbegründung). Rein vorsorglich machen wir Sie darauf aufmerksam, dass wir von unserem Kündigungsrecht nach § 13.4 des Netznutzungsvertrages Gebrauch machen werden, sofern Sie uns keine Vertragsbestätigung zusenden.

Falls Sie kein Interesse an der Nutzung unseres Stromnetzes ab dem 01.04.2022 sollten, bitten wir darum, uns eine entsprechende Mitteilung an stadtwerke@dettelbach.de zu senden, dass Sie den bestehenden Netznutzungsvertrag Strom nach BK6-17-168 zum 31.03.2022 beenden möchten und damit keine Vertragsanpassung an den Beschluss BK6-20-160 wünschen.

Die aktuellen Preise für Mehr- und Mindermengen der Stadtwerke Dettelbach werden gemäß dem veröffentlichten Preisblatt des BDEW in Rechnung gestellt bzw. rückvergütet.

Stromvertrieb

Die Stadtwerke Dettelbach sind aufgrund gesetzlicher Änderungen verpflichtet, die folgenden Anpassungshinweise zu bestehenden Stromverträgen zu veröffentlichen:

Anpassung laufender Netzverträge

Am 08.11.2006 ist die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung – Niederspannungsanschlussverordnung (NAV, BGBI. 12006, 5.2477 in Kraft getreten. Diese Verordnung hat unmittelbaren Einfluss auf die mit uns abgeschlossenen Netzanschlussverträge mit in Niederspannung an unser Versorgungsnetz angeschlossenen Anschlussnehmern. Nach § 29 Abs. 1 NAV i. V. m. § 115 Abs. 1 S. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind wir berechtigt, gegenüber diesen Anschlussnehmern einheitlich die Anpassung bestehender Netzanschlussverträge zu verlangen, sofern der Netzanschlussvertrag vor dem 13.07.2005 mit uns abgeschlossen wurde. Von diesem Verlangen machen wir hiermit Gebrauch. Im Rahmen der Anpassung werden jedoch keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen, sondern lediglich die unwirksamen Vertragsklauseln durch die aktuellen Regelungen ersetzt. Somit ergeben sich für unsere Kunden keinerlei Nachteile. Im Gegenteil! Durch die neuen Verordnungen werden die Verbraucherinteressen weiter gestärkt. Die Anpassung aller betroffenen Netzanschlussverträge an die neuen Vorgaben der NAV erfolgt mit Wirkung auf den morgigen Tag. Für Netzanschlussverträge, die nach dem 12.07.2005 abgeschlossen wurden, gilt die NAV unmittelbar; eine Anpassung ist nicht erforderlich. Die NAV erhalten Sie kostenlos bei den Stadtwerken Dettelbach.

Anpassung laufender Lieferverträge

Am 08.11.2006 ist die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz“ – Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV, BGBI. I 2006, S. 2391) in Kraft getreten. Diese Verordnung hat unmittelbaren Einfluss auf die mit uns geschlossenen Lieferverträge. Nach § 23 Abs. 1 StromGVV geben wir hiermit bekannt, dass die Regelungen der neuen Grundversorgungsverordnungen mit Wirkung von auf den morgigen Tag an Bestandteil aller vor dem 13.07.2005 und nach § 10 EnWG a. F. geschlossenen Lieferverträge werden. Im Rahmen der Anpassung werden jedoch keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen, sondern lediglich die unwirksamen Vertragsklauseln durch die aktuellen Regelungen ersetzt. Somit ergeben sich für unsere Kunden keinerlei Nachteile. Im Gegenteil! Durch die neuen Verordnungen werden die Verbraucherinteressen weiter gestärkt.


Für Lieferverträge, die nach dem 12.07.2005 abgeschlossen wurden, gilt die StromGVV unmittelbar; eine Anpassung ist nicht erforderlich.

Dettelbach, den 31.05.2007

Niederspannungs- anschlussverordnung (NAV)

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